Position des NABU Hessen zum Thema Fledermaus-Pflege

Gut finden wir, dass der NABU Hessen zum Thema Fledermaus-Pflegetiere Stellung bezogen hat und mit seiner Stellungnahme ganz auf unserer Linie liegt!.

Positionspapier des NABU Hessen zum Thema Aufnahme und Betreuung von Fledermaus-Pflegetieren vom 14. Oktober 2019

1. Hintergrund

Die Aufnahme und Pflege von verletzten und hilflosen Fledermäusen unterliegt dem Bundesnaturschutzgesetz, sowie dem Tierschutzgesetz (Abschnitt 2). Demnach ist es jedem erlaubt, eine Fledermaus die verletzt oder in anderer Form hilflos ist, kurzzeitig zur Pflege aufzunehmen (Ausnahme vom Besitzverbot). Tiere, die nicht wieder ausgewildert werden können, enden häufig als so genannte Dauerpfleglinge. Dies stellt in der Regel ein Verstoß gegen das Haltungsverbot und oft auch aus Unwissen und falsch verstandener Tierliebe, gegen geltende Tierschutzgesetze dar.

Die zunehmende Aufmerksamkeit, die Fledermäuse in der Öffentlichkeit erfahren, und die dadurch bedingte Bereitschaft von Privatleuten, hilflose oder verletzte Fundtiere aufzunehmen und zu pflegen, erfordert eine Positionierung des NABU zu dieser Praxis.

2. Rechtlicher Hintergrund

Fledermäuse gehören als Anhang IV Arten der FFH-Richtlinie zu den streng geschützten Tierarten, einer Teilmenge der besonders geschützten Arten.

2.1 Bundesnaturschutzgesetz, in Auszügen

Grundsätzlich gilt für besonders geschützte Tierarten, und damit insbesondere auch für streng geschützte Arten, ein Besitzverbot:

§44 Vorschriften fi,ir besonders geschützte und bestimmte andere Tier- und Pflanzenarten

(2) Es ist ferner verboten,

1. Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten in Besitz oder Gewahrsam zu nehmen, in Besitz oder Gewahrsam zu haben oder zu be- oder verarbeiten (Besitzverbote).

Eine Ausnahme wird für die Aufnahme von verletzten oder anderweitig hilflosen Tieren gewährt:

§45 Ausnahmen; Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen

(5) Abweichend von den Verboten des §44 Absatz l Nummer 1 sowie den Besitzverboten ist es vorbehaltlich jagdrechtlicher Vorschriften ferner zulässig, verletzte, hilflose oder kranke Tiere aufzunehmen, um sie gesund zu pflegen. Die Tiere sind unverzüglich freizulassen, sobald sie sich selbständig erhalten können. lm Übrigen sind sie an die von der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde bestimmte Stelle abzugeben. Handelt es sich um Tiere der streng geschützten Arten, so hat der Besitzer die Aufnahme des Tieres der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde zu melden. Diese kann die Herausgabe des aufgenommenen Tieres verlangen.

Bei Aufnahme eines Tieres einer streng geschützten Art ist dies der zuständigen Behörde zu melden. Das Besitzverbot wird von der Oberen Naturschutzbehörde (ONB) geregelt, im Bezug auf Aufnahme von Pflegetieren ist sie die zuständige Behörde. Sie bestimmt die Stelle, die sich weiter mit dem Tier befasst. Dies kann eine der anerkannten Pflegestellen des Landes sein, oder aber auch eine Privatperson.

Vom Besitzverbot gibt es eine weitere Ausnahmeregelung für die Dauerhaltung zum Zweck der Forschung, Bildung und Lehre:

§45 Ausnahmen; Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen

(7) Die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden sowie im Fall des Verbringens aus dem Ausland das Bundesamt für Naturschutz können oon den Verboten des §44 im Einzelfall weitere Ausnahmen zulassen

3. für Zwecke der Forschung, Lehre, Bildung oder Wiederansiedlung ..

Während die Meldung der Pflegefälle an die ONB erfolgt, muss die Genehmigung zur Haltung eines solchen Pflegefalles von der Unteren Naturschutzbehörde (UNB) erteilt werden.

Ein Tier, welches nicht wieder ausgewildert werden kann, unterliegt nur rein formal den Artenschutzbestimmungen. Effektiv ist das Veterinäramt dafür zuständig, dass Pflegetiere nach geltenden Tierschutzgesetzen gehalten werden.

2.2 Bundestierschutzgesetz

$2 Wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat,

  • muss das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen
  • darf die Möglichkeiten des Tieres zur artgemäßen Bewegung nicht so einschränken, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden und Schäden entstehen
  • muss über die für eine angemessenen Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung des Tieres erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen.

3 Position des NABU Hessen

Vor diesem Hintergrund positioniert sich der NABU Hessen im Folgenden im Einklang mit Bundesnaturschutz und Tierschutzgesetz folgendermaßen:

  1. Die Aufnahme und Haltung von Fledermäusen muss ausschließlich zum Zwecke der Wiederauswilderung zur Eingliederung in die Natur geschehen. Ist dies nicht möglich sollte eine Euthanasie („einsch1äfern“) durchgeführt werden.
  2. Die AGFH spricht sich grundsätzlich gegen eine Dauerhaltung von flugunfähigen Pfleglingen aus. Fledermäuse sind von Natur aus für die Bewegung in der Luft und nicht am Boden gemacht, sodass eine artgerechte Fortbewegung flugunfähiger Pfleglinge nicht mehr möglich ist. Eine Dauerhaltung solcher Tiere ist damit in jedem Fall mit einer Einschränkung für das Tier verbunden. Im Interesse des Tieres ist im Einzelfall zu prüfen, ob eine Haltung nötig (Zweck der Lehre) und im Einklang mit dem Bundestierschutzgesetz überhaupt möglich ist.
  3. Für die Haltung von Pfleglingen zum Zweck der Lehre muss das Tier bei den zuständigen Behörden (Untere Naturschutzbehörde) gemeldet werden. Die Pflege sollte in den in Anhang 1 gelisteten Wiidtierpflegestationen des Landes Hessens erfolgen.

AgFA