Gleich zwei adulte Breitflügelfledermäuse (Eptesicus serotinus) wurden diese Woche (28.7. – 1.8.) aufgefunden und zu uns gebracht. Ein Tier stammte aus Heusenstamm, das andere Tier stammte aus Sprendlingen. Beide Tiere waren sehr untergewichtig.
Sie sind typische Gebäudefledermäuse. Ihre Quartiere beziehen sie in Deutschland im Sommer fast ausschließlich an und in Gebäuden. Dort sind sie meist sehr gut versteckt. Sie ernährt sich überwiegend von größeren Käfern wie Dungkäfer. Die Jagd beginnt bereits in der frühen Abenddämmerung. Sie jagen vor allem in Offenlandbereichen, die meist mit Gehölzen durchsetzt sind. Bei uns sind sie regelmäßig auf den Waldwegen akustisch festzustellen.
Die Breitflügelfledermaus ist eine unserer größten Fledermäuse mit auffällig breiten Flügeln, braunem Fell und einem relativ langsamen Flug. Ihre Ortungsrufe liegen bei etwa 25 – 30 kHz und sind mit Kleinabendsegler und Zweifarbfledermaus zu verwechseln.
Die Breitflügelfledermaus ist in Hessen selten. In nur 7% der Meßtischblattquatranten gibt es Quartierhinweise, bei den Winterquartieren sind es 9%. Sonstige Nachweise ligen von 31% der Qudranten vor. Wochenstuben liegen meist in Süd- und Mittelhessen.
Als langfristige Trend wird mit einem sehr starken Bestandsrückgang gerechnet. Der kurzfristige Trend ist vermutlich stabil. Allerdings wirken sich in Hessen und bundesweit unverändert die energetisch bedingten Gebäudesanierungen ungünstig auf die Art aus.
Die Rote Liste Hessen führ die Breitfledermaus als stark gefährdet. In der Roten Liste Deutschland steht sie als gefährtet. Sie stehrt im Anhang IV der FFH Richtlinie. Diese Liste von Tier- und Pflanzenarten (in Deutschland aktuell 138 Tier- und Pflanzenarten), die europaweit durch die FFH-Richtlinie unter Schutz stehen, weil sie in ganz Europa und damit auch in den jeweiligen Mitgliedsstaaten, in denen sie vorkommen, gefährdet und damit schützenswert sind.
In Deutschland wurde der Schutz der Anhang IV-Arten in das Bundesnaturschutzgesetz als „streng geschützte Arten“ v.a. in den §44 übernommen. Neben dem direkten Tötungsverbot dürfen auch ihre „Lebensstätten“ nicht beschädigt oder zerstört werden. Zudem dürfen diese Arten auch nicht in der Fortpflanzungs- Wanderungs- und Winterruhezeit gestört werden. Dieser sog. spezielle Artenschutz gilt auf der gesamten bundesdeutschen Fläche.
Das bedeutet, dass für diese Arten strenge Schutzvorschriften gelten, und dass der Schutz dieser Arten bei jeglichem Eingriff in Natur und Landschaft beachtet werden muss. Laut §44 darf sich der Erhaltungszustand der lokalen Population nicht verschlechtern.
Helfen könnte dieser Art eine vermehrte Weidentierhaltung. Die Vermaisung der Landschaft für Silagen schadet der Art sehr.

