Fledermausschutz und Corona Virus

Bayern hat hierzu Verhaltensregeln im Umgang mit SARS-CoV-2 formuliert.

Quelle: Bayerisches Landesamt für Umwelt – 25.03.2020

COVID-19 hat zu deutlichen Beschränkungen des öffentlichen Lebens und der persönlichen Bewegungsfreiheit geführt. Es wird versucht zu klären welche Auswirkung die Ausgangsbeschränkung auf Naturschutz-Ehrenamtliche hat. Es wird versucht eine pragmatische Antwort zu geben, welche Tätigkeiten im ehrenamtlichen Fledermausschutz zulässig sind.

Prinzipiell gilt immer, dass die geltenden Regeln für Hygiene und zur Vermeidung von Kontakten zu anderen Personen (1,5 bis 2 Meter-Abstand) eingehalten werden. Bei Corona-Verdachtsfällen sind nur telefonische Beratungen zulässig.

Gilt die (ehrenamtliche) Tätigkeit im Fledermausschutz nun auch als „Arbeit“?

 Nein. Arbeit ist durch ein bezahltes Beschäftigungsverhältnis gekennzeichnet. Die Ausübung eines Ehrenamtes stellt per se keinen triftigen Grund gemäß der Bekanntmachung  dar. Wie bei allen Ausnahmen der Ausgangsbeschränkung sind auch hier strenge Maßstäbe anzusetzen, um die erforderliche soziale Distanzierung soweit wie möglich zu gewährleisten. Es sind demnach jeweils Überlegungen anzustellen, ob die Ausübung der angestrebten Tätigkeit wirklich dringend erforderlich ist und keinen Aufschub duldet. Je nach Art der konkreten Tätigkeit kann diese der unter Ziffer 5g der Ausnahmeregelung (Sport und Bewegung an der frischen Luft) der Allgemeinverfügung vom 20.03.2020 fallen. Auch können im Einzelfall ehrenamtliche Tätigkeiten einen ungeschriebenen triftigen Grund darstellen, z. B. wenn andernfalls nicht reversible Schäden für wichtige Rechtsgüter (denkbar wäre eine Quartierzerstörung) drohen. Es ist aber auch hierbei darauf zu achten, dass soziale Kontakte auf ein Minimum reduziert werden und der Abstand zu anderen Menschen mindestens 1,5 m beträgt.

Darf man weiterhin zu seinen Einsatzgebieten im Fledermausschutz fahren, Kästen aufhängen, ausputzen/kontrollieren?

Wird die Tätigkeit alleine oder mit Angehörigen des eigenen Hausstandes ausgeübt, ist es zulässig, bspw. Kastenkontrollen, Ausflugszählungen und andere Beobachtungen von Fledermäusen durchzuführen oder alleine Zäune aufzustellen und Amphibien einzusammeln und zu verbringen. Beim Monitoring von Fledermäusen wie dem Abendseglermonitoring Ende April darf es zu keinen Gruppenbildungen der Beteiligten oder Lagebesprechungen kommen, sofern es sich nicht um Personen handelt, die im selben Haushalt leben.

Im Falle einer polizeilichen Kontrolle: hilft der Fledermausberaterausweis des LfU?

Er hilft sicherlich, um einen Beobachtungseinsatz oder eine Kontrolle in fremder Umgebung zu erläutern und diese von sonst üblichen Freizeitaktivitäten mit mehr beteiligten Personen  abzugrenzen. Er ist allerdings kein Dienstausweis, der die Zugehörigkeit zum LfU oder der Naturschutzverwaltung ausdrückt.

Darf man weiterhin Fundtiere annehmen, um sie zu pflegen? Darf man diese Tiere abholen? Dürfen die Finder diese Tiere überbringen?

Die Polizei in Augsburg hat auf diese Fragen folgende Auskunft erhalten: „Im Rahmen der aktuellen Ausgangsbeschränkungen dürfen Fledermäuse, da sie unter Artenschutz stehen, weiterhin von Findern abgegeben bzw. bei diesen abgeholt werden. Der soziale Kontakt sollte aber auf ein Minimum reduziert werden.“ Ziffer 5h der Bekanntmachung („Handlungen zur Versorgung von Tieren“) kann hier u. U. geltend gemacht werden. Das bedeutet: zunächst intensive telefonische Beratung, um herauszufinden, ob das Tier wirklich abgegeben werden muss oder ob es nicht an Ort und Stelle frei gelassen werden kann (Fenster öffnen, nach draußen versetzen…). Bei Abholung oder Überbringung: Beratung / Gespräche mit den Meldern über den gebotenen Abstand hinweg führen. Fundtiere in Karton o. Ä. abstellen lassen und dann erst übernehmen, ohne persönlichen Kontakt. Kein Vorführen der Tiere oder ihrer charakteristischen Merkmale. Bei diesen Vorsichtsmaßnahmen jedoch keinesfalls vergessen, die Kontaktdaten der Finder und die Fundumstände zu notieren!

Können Fledermäuse aus Wohnungen geborgen werden?

Eine Bergung aus geschlossenen Wohnräumen soll derzeit vermieden werden. Über telefonische Beratung sollte versucht werden, eine Lösung zu finden, die dem Tier ein Entkommen ermöglicht.

Sind Beratungen von Quartierbesitzern und Quartierkontrollen möglich?

Benötigen Quartierbesitzer eine nicht aufschiebbare ehrenamtliche Beratung vor Ort (z. B.  Fledermäuse werden bei einem Umbau entdeckt), kann eine Ortseinsicht erfolgen, insofern die gültigen Verhaltensregeln (1,5 bis 2 m Abstand) eingehalten werden und Innenräume nicht betreten werden müssen. Die zuständige untere Naturschutzbehörde am Landratsamt oder der kreisfreien Stadt sollte eingebunden werden, um ggf. die behördliche Unterstützung (auch finanzieller Art zur Sicherung des Quartiers), Ausnahmegenehmigung etc. zu erhalten.

AgFA