Der FFH-Lebensraumtyp 6510 – Flachland-Mähwiesen Glatthaferwiesen

Bestimmte Grünlandtypen sind nach der Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie geschützt, hierzu zählen Magere Flachland-Mähwiesen („FFH-Wiesen“ = typische „bunte“ Heuwiesen). Die FFH-Wiesen sind besonders artenreich. Das Land trägt europaweit eine besondere Verantwortung für den Erhalt dieser FFH-Wiesen. Nach Naturschutzrecht darf sich der Zustand aller FFH-Lebensräume innerhalb und außerhalb der FFH-Gebiete nicht verschlechtern.

Dieser Wiesentyp war früher im Bereich des Zeller Bruchs zwischen Mainhausen und Seligenstadt landschaftsprägend. Inzwischen sind sie im Zustand „Zerstört“ oder vereinzelt auch im Zustand „Wiederherstellbar“.

Aus FFH – Mähwiesen: Grundlagen – Bewirtschaftung – Wiederherstellung; 2014 Landwirtschaftliches Zentrum für Rinderhaltung, Grünlandwirtschaft, Milchwirtschaft, Wild und Fischerei Baden-Württe*mberg – Grünlandwirtschaft

Zumindest auf den Ausgleichsflächen sollte man sich bemühen den ursprünglichen Wiesentyp wiederherzustellen. Im Moment dürften alle Flächen unter der Überdüngung leiden.

FFH-Mähwiesen werden extensiv mit in der Regel ein bis zwei Mal jährlicher Mahd genutzt. Es handelt sich hierbei um Grünland, das sich durch einen außerordentlichen Reichtum an Pflanzen- und Tierarten auszeichnet. Die Anzahl an Tierarten liegt sogar noch zehnfach höher als die Pflanzenartenvielfalt. Aufgrund ihrer naturschutzfachlichen Bedeutung gehören die FFH-Mähwiesen zu den im Rahmen der FFH-Richtlinie geschützten Lebensräumen.

FFH-Mähwiesen kommen von der Ebene bis ins Bergland bis ca. 600 m ü. NN vor. Mäßig trockene Standorte in der Ausprägung z. B. als Salbei-Glatthaferwiese, frisch bis mäßig feucht Standorte in der Ausprägung z.B. als Kohldistel-Glatthaferwiese. Der Boden ist mäßig nährstoffarm bis mäßig nährstoffreich, schwach sauer bis leicht alkalisch.

Typische Gräser sind:

  • Flaumiger Wiesenhafer
  • Glatthafer (oft aspektbildend)
  • Gewöhnliches Ruchgras*
  • Wiesen-Schwingel
  • Gewöhnliches Zittergras

Typische Kräuter sind:

  • Wiesen-Knautie
  • Gewöhnlicher Hornklee
  • Gewöhnlicher Wiesen-Bocksbart
  • Flockenblumen-Arten
  • Glockenblumen-Arten
  • Wiesenknopf-Arten
  • Wiesen-Pippau
  • Wiesen-Salbei
  • Wiesen-Margerite
  • Klappertopf-Arten


Die Wiesen sind überwiegend ertragreich und je nach Pflanzenzusammensetzung ist eine hohe Futterqualität (FW 6) möglich.

Artenreiche bis sehr artenreiche meist blumenbunte Wiesen, die vielen Tierarten, darunter Tagfalter-Arten wie Großer Feuerfalter und Heller Wiesenknopf-Ameisen-Bläuling Lebensraum bieten.

Typische, gut erkennbare Pflanzen der Flachland-Mähwiesen:

Das Aussehen der Flachland-Mähwiesen wird durch seine floristische Zusammensetzung bestimmt. Diese ergeben sich durch die Standortbedingungen: Feuchte, Kalkgehalt, Nährstoffgehalt und Tiefgründigkeit des Bodens und durch die Bewirtschaftung: Art, Zeitpunkt und Häufigkeit der Nutzung, Düngerart, Düngermenge und Ausbringungszeitpunkt. So kann es, abhängig von den Standort- und Bewirtschaftungsbedingungen sowie klimatischen Einflüssen, zu floristisch sehr unterschiedlichen Ausbildungen kommen.

Bestände mit Wiederherstellungspotential (wertgebende Arten vereinzelt vorhanden)

  • Flächen besitzen keinen FFH-Status mehr, da wertgebende Arten der FFHMähwiesen nur noch in geringer Anzahl, Deckung oder Stetigkeit vorhanden sind
  • Ausprägung der Bestände sehr variabel von krautreich bis Gräser-dominiert
  • häufig handelt es sich um an Arten verarmtes Grünland infolge einer nicht an den Lebensraumtyp angepassten Nutzung, z.B. zu häufige (> bzw. ggf. = 3 Schnitte) oder zu geringe Nutzung, evtl. zu frühem ersten Schnitt oder zu hoher Düngung

In den letzten Jahrzehnten war der Rückgang an Dauergrünland beträchtlich. Davon waren vor allem Flächen mit artenreichem Grünland betroffen. Neben dem Grünlandverlust durch Bebauung wurde besonders ertragsschwaches und schwer zu bewirtschaftendes Grünland zunehmend aufgeforstet oder der Sukzession überlassen, während es bei guten Bewirtschaftungsbedingungen häufig zu Umbruch und Nutzungsintensivierung kam.

FFH-Mähwiesen sind durch Nutzungsintensivierung und Nutzungsaufgabe bedroht. Auch der Rückgang an Milchkühen als potentielle Aufwuchs-Verwerter ist eine Ursache für den Verlust von artenreichem Grünland. Denn mit der in den letzten Jahrzehnten gestiegenen Milchleistung der Kühe hat auch ihr Anspruch an die Futterqualität zugenommen.

Aufwüchse von extensiv bewirtschaftetem, spät genutztem Grünland mit vergleichsweise geringer Energiedichte sind nur eingeschränkt für die Verfütterung an moderne Turbo-Kühe verwendbar. Bei diesen steht die Milchleistung und nicht die Milchqualität im Fokus. Für die Zukunft wäre eine Rückbesinnung auf Qualität statt Quantität wünschenswert.

Problempflanzen

Die Kontrolle landwirtschaftlich problematischer Pflanzen, vor allem von Giftpflanzen, ist unabdingbar, damit eine landwirtschaftliche Nutzung der Aufwüchse weiterhin möglich ist. Die Schwierigkeit liegt darin, unerwünschte Arten zurückzudrängen und gleichzeitig die übrige Bestandszusammensetzung zu erhalten. Viele nichtchemische Maßnahmen der Bestandslenkung, wie frühere Schnittzeitpunkte oder höhere Düngemengen, beeinflussen jedoch den gesamten Grünlandbestand. Daher ist meist eine Einzelpflanzenbekämpfung angeraten, damit es zu keiner Verschlechterung der FFH-Mähwiese kommt. Bei massivem Auftreten unerwünschter Pflanzen kommen unter Umständen auch andere Maßnahmen in Frage. Diese sind mit den zuständigen Beratern der Unteren Naturschutz- und Landwirtschaftsbehörde vorab abzustimmen.

Giftpflanzen

Adlerfarn (Pteridium aquilinum)

Alle Pflanzenteile sind frisch, getrocknet und siliert giftig. Der Adlerfarn enthält das Saponin Pteridin, das Enzym Thiaminase und Blausäureglykoside. Diese Substanzen verursachen Vitaminmangel bei den Tieren und werden u. a. mit der Milch ausgeschieden, was diese bitter macht.

Adlerfarn wird durch selektive Beweidung (besonders durch Schafe) sehr gefördert. Bei Massenauftreten werden alle anderen Pflanzen unterdrückt.

Herbstzeitlose (Colchicum autumnale)

Alle Pflanzenteile, besonders die Zwiebeln und Samen, sind aufgrund des Gifts Colchicin frisch sowie als Heu und Silage giftig. Letale Dosis (bezogen auf frisches Blatt- und Kapselmaterial) beim Rind 1,5 – 2,5 kg je Tier, beim Pferd 1,2 – 3,0 kg je Tier (CliniPharm / CliniTox, 2012)

Zu Vergiftungen kommt es durch Verfütterung von Heu, das Herbstzeitlose enthält, sowie auf der Weide gelegentlich bei unerfahrenen Weidetieren (von erfahrenen Weidetieren wird sie gemieden).

Jakobs-Greiskraut (=Kreuzkraut) (Senecio jacobaea)

Frisch, getrocknet und siliert aufgrund der enthaltenen Pyrrolizidinalkaloide (hauptsächlich Jacobin und Senecionin) sehr giftig für Nutztiere. Aufnahmen kleinerer Mengen können im Laufe der Zeit zu einer akuten Vergiftung und zum Tod führen (summierende Wirkung, da die Giftstoffe nicht abgebaut werden). Folgende Werte gelten als tödliche Dosis (bezogen auf frisches Jakobs-Greiskraut je kg Lebendgewicht): 40 – 80 g bei Pferden, 140 g bei Rindern, 2 kg bei Schafen, 1,3 – 4 kg bei Ziegen (LÜSCHER et al. 2005). Die letale Dosis ist daher beim Pferd (500 kg) mit etwa 25 – 50 kg, beim Rind (700 kg) mit rund 100 kg frischem Jakobs-Greiskraut erreicht.

Jakobs-Greiskraut kommt in extensiv und wenig intensiv bewirtschafteten Flächen mit lückigem Bestand (insbesondere Pferdeweiden) an eher trockenen bis mittelfeuchten Standorten vor

Klappertopfarten (Rhinanthus spec.)

Da der Klappertopf eine lebensraumtypische, wertgebende Art der FFH-Mähwiesen ist und nur im frischen Zustand geringe Giftigkeit besitzt, sollten nur bei Massenaufkommen Maßnahmen zu seiner Zurückdrängung ergriffen werden.

Samen-Unkraut, daher früher Schnitt vor der Samenreife (Ende Juni) oder früher Weidegang: ein Jahr mit niedrigerer Samenproduktion reicht aus, um Klappertopfpopulationen zusammenbrechen zu lassen.
Chemische Maßnahmen: sind aufgrund der guten Wirksamkeit mechanischer Maßnahmen nicht notwendig.

Nährstoffzeiger

Bei zu hoher N-Düngung bzw. einseitiger N/K-Düngung, zum Beispiel mit Gülle, nehmen die hier vorgestellten Arten (der „Gülle-Flora“) sehr stark im Ertragsanteil zu.

In geringen Ertragsanteilen sind sie „unbedenklich“; erst bei hohen Ertragsanteilen gelten sie als Überdüngungs- bzw. Nährstoffzeiger und verdrängen andere lebensraumtypische, wertgebende Arten der FFH-Mähwiesen. Sie zählen dann zu den Störzeigern.

Wiesen-Bärenklau (Heracleum sphondylium)

Sehr konkurrenzstark bei hoher (N-) Düngung: Verdrängung anderer typischer Arten der Mähwiesen. Im ersten Aufwuchs bis zur Blüte gern gefressen: die Blätter liefern ein wertvolles, mineralstoffreiches und gut verdauliches Grünfutter.

Vermeidungsmaßnahme:

  • hohe Güllegaben vermeiden, angepasste Düngung
  • ab 15 % Ertragsanteil bekämpfungswürdig
  • Maßnahmen zur Verhinderung der Samenreife: rechtzeitiger 2. Schnitt (vor der Samenbildung, ab einer Wuchshöhe von etwa 15 cm) bzw. Verwendung von schweren Walzen (nicht bei Vorkommen von Wiesenbrütern wie z. B. Braunkehlchen und Großem Brachvogel)
  • Ausbreitung von Samen über den Mist vermeiden
  • Chemische Maßnahmen: aufgrund der guten Wirksamkeit mechanischer Maßnahmen nicht notwendig

Wiesen-Storchschnabel (Geranium pratense)

Sehr konkurrenzstark bei hoher (N-) Düngung: Verdrängung anderer typischer Arten der Mähwiesen. Storchschnabelarten sind ungiftig, werden jedoch wegen ihres unangenehmen Geruchs auf der Weide ungern gefressen. Angepasste Düngung.

Chemische Maßnahmen: aufgrund der guten Wirksamkeit mechanischer Maßnahmen meist nicht notwendig.

Wiesen-Kerbel (Anthriscus sylvestris)

Sehr konkurrenzstark bei hoher (N-) Düngung: Verdrängung anderer typischer Arten der Mähwiesen. Im jungen Zustand gern vom Vieh gefressen. Angepasste Düngung.

Chemische Maßnahmen: aufgrund der guten Wirksamkeit mechanischer Maßnahmen nicht notwendig.

Wiederherstellung der FFH-Mähwiesen

Aus FFH – Mähwiesen: Grundlagen – Bewirtschaftung – Wiederherstellung; 2014 Landwirtschaftliches Zentrum für Rinderhaltung, Grünlandwirtschaft, Milchwirtschaft, Wild und Fischerei Baden-Württe*mberg – Grünlandwirtschaft

Bewirtschaftungsempfehlungen

Nutzung

In der Regel ist die Fortsetzung der bisherigen Nutzung möglich:

  • ein bis zwei Schnitte
  • erster Schnitt: frühestens zur Blüte der bestandsbildenden Gräser (je nach Standort Anfang – Ende Juni)

Beweidung der Fläche:

  • nur, wenn dadurch keine Verschlechterung (Artenverarmung) erfolgt
  • kurze Nachbeweidung im Herbst in der Regel möglich
  • Abstimmung mit der unteren Naturschutz- bzw. Landwirtschaftsbehörde empfohlen.

Düngung

Festmist

  • bis zu 100 dt/ha
  • Herbstausbringung

Gülle

  • bis zu 20 m³/ha verdünnte Gülle (TS-Gehalt etwa 5 %)
  • nicht zum ersten Aufwuchs

Mineraldünger

  • bis zu 35 kg P2O5/ha und 120 kg K2O/ha
  • Kein mineralischer Stickstoff!

Nur alle zwei Jahre düngen!

Quelle: Infoblatt Natura 2000

Weiterführende Informationen

Förderungen – Hier ist Baden-Württemberg beispielhaft:

Förderprogramm für Agrarumwelt, Klimaschutz und Tierwohl (FAKT)

Gefördert wird Grünland innerhalb und ab 2015 auch außerhalb von FFH-Gebieten, wenn es als „Magere Flachland-Mähwiese“ oder „Berg-Mähwiese“ kartiert wurde:

Ausgleichsleistungen:

  • Extensive Nutzung von FFH-Grünland (B5)  280 Euro je ha
  • Zusätzlich Messerbalkenschnitt (B6)  50 Euro je ha

Landschaftspflegerichtlinie (LPR)


Liegen in Einzelfällen weitergehende naturschutzfachliche Anforderungen vor (z.B. zum Schutz bestimmter
Tierarten), ist der Abschluss von Verträgen nach LPR möglich.

Ausgleichsleistungen richten sich nach den vereinbarten Bewirtschaftungsauflagen. LPR-Verträge werden zwischen unterer Naturschutz- bzw. Landwirtschaftsbehörde und Bewirtschafter vereinbart.

Je nach Maßnahme; zum Beispiel Landwirte und Landwirtinnen, Verbände oder Vereine, sonstige Personen des Privatrechts, Kommunen (Stadtkreis und Landkreis, Gemeinden, Verwaltungsgemeinschaften und Zweckverbände).

Förderung in Hessen – Hier haben wir nur GAK gefunden? Für die LandwirtInnen kommt noch das in Vorbereitung befindliche HALM 2 in Frage.

Förderung investiver Naturschutzmaßnahmen in der Agrarlandschaft (GAK)

GAK bietet die Möglichkeit investive Naturschutzmaßnahmen im ländlichen Raum zu finanzieren. Die Grundlage bildet der nationale Rahmenplan der „Gemeinschaftsaufgabe zur Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ (GAK).

60 % der Mittel stammen vom Bund, 40 % vom Land. Ziel der Förderung ist die Schaffung, Entwicklung oder Wiederherstellung von natürlichen Offenland- oder Halboffenland-Lebensräumen und Habitatstrukturen, wie zum Beispiel Tümpel und Kleingewässer, Hecken, Feldgehölze oder Trockenmauern.

Antragsteller können Gemeinden und Gemeindeverbände (Landkreise), gemeinnützige juristische Personen (z.B. Naturschutzvereine), landwirtschaftliche Betriebe oder andere Landbewirtschafter sein.

Stichtag für das kommende Antragsjahr ist der 31. Januar 2023. Sollte Ihnen eine vollständige Antragstellung bis zum Stichtag nicht möglich sein, übersenden Sie bitte eine kurze Projektbeschreibung, aus der die wesentlichen Punkte Ihres Vorhabens und der voraussichtliche Mittelbedarf hervorgehen. Damit erleichtern Sie die weitere Planung und Koordinierung. Auch im laufenden Jahr können noch Anträge entgegengenommen werden. Eine vorherige Kontaktaufnahme zur Einschätzung der Förderfähigkeit Ihres Vorhabens ist unbedingt empfehlenswert.

Hessisches Programm für Agrarumwelt- und Landschaftspflege-Maßnahmen HALM 2

Wieder nur Förderung an LandwirtInnen! Aber Einbindung anderer Akteure bei der Konzepterstellung durch Entscheidung des HALM-Landesausschusses. Theoretisch möglich:

  • Landschaftspflegeverbände,
  • anerkannte Naturschutzverbände,
  • Umweltverbände,
  • Anbauverbände des ökologischen Landbaus,
  • Gebietskörperschaften und andere Träger öffentlicher Belange,
  • Wasserschutzgebietskooperationen,
  • Jagdgenossenschaften.

Auswahl einiger vorgesehener Aspekte:

D Förderung besonders nachhaltiger Verfahren auf Dauergrünland

D.1 Grünlandextensivierung

D.1.1 Gegenstand der Förderung/Förderausschluss

Gefördert wird die extensive Bewirtschaftung bestimmter Dauergrünlandflächen durch Verzicht auf Düngemittel. Die Förderung bezieht sich auf die im Merkblatt zum Gemeinsamen Antrag als förderfähig gekennzeichneten Grünlandflächen.

D.1.3 Förderverpflichtungen

Voraussetzung für die Gewährung einer Zuwendung ist, dass der Zuwendungsempfänger im Verpflichtungszeitraum bestimmte Dauergrünlandflächen durch Verzicht auf Pflanzenschutz- und Düngemittel extensiv bewirtschaftet.

Weiterhin gelten folgende Bestimmungen:

a. Auf wendende oder lockernde Bodenbearbeitung sowie auf Beregnung und Melioration wird verzichtet.

b. Auf Be- und Entwässerungsmaßnahmen (z. B. Drainierungen) wird verzichtet. Vorhandene Be- und Entwässerungseinrichtungen dürfen ordnungsgemäß unterhalten werden, falls keine anderweitigen einschränkenden Regelungen im Zuwendungsbescheid getroffen wurden.

c. Auf den geförderten Flächen ist die Veränderung des Bodenreliefs nicht zulässig.

d. Jährlich erfolgt mindestens eine Nutzung durch Beweidung oder Mahd mit Mahdgutabfuhr innerhalb der Vegetationszeit vom 1. Mai bis 30. September. Aufgrund naturschutzfachlicher Erfordernisse kann die Beweidung ausgeschlossen werden.

e. Alle Bewirtschaftungsmaßnahmen sind in einer Schlagkartei zu dokumentieren.

f. Ein Wechsel der Fläche ist nicht zulässig.

g. Die Zuwendung kann versagt werden, wenn das zu erwartende Ergebnis der Verpflichtung den Zielen der Natura 2000-Richtlinien oder Wasserrahmenrichtlinie oder Verordnungen nach dem Naturschutzrecht entgegensteht oder eine derartige Zielerreichung erschweren kann. Dies gilt auch, wenn eine Kombination mit anderen Förderverfahren dieser Richtlinien angewendet wird.

h. Eine Kombination des Verfahrens D.1 mit den Öko-Regelungen gemäß § 20 Absatz 1 Nrn. 1d, 3, 4, 5 und 7* GAPDZG ist ohne Abzug auf derselben Fläche zulässig, soweit dies durch die GAP-Ausführungsverordnung nicht ausgeschlossen ist.

i. Eine Kombination des Verfahrens D.1 mit der Öko-Regelung gemäß § 20 Absatz 1 Nr. 1a, 1b, 1c, 2 und 6 GAPDZG auf derselben Fläche ist nicht möglich.

j. Flächen, die als Öko-Regelungen gemäß § 20 GAPDZG gelten, zählen zum Verpflichtungsumfang.

D.1.4 Höhe der Förderung

Die Höhe der jährlichen Zuwendung beträgt 150 Euro je Hektar Dauergrünland.

D.1.5 Sonstige Bestimmungen

a. Sofern der Verzicht auf die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln zu einer ungünstigen Bestandentwicklung führt (z. B. massives Auftreten unerwünschter Pflanzenarten), kann die Bewilligungsstelle Ausnahmen zulassen.

b. Bei dokumentierten Wildschäden kann die Bewilligungsstelle im Einzelfall Ausnahmen von den vorstehenden Bestimmungen genehmigen.

c. Von der Förderung ausgeschlossen sind alle Dauergrünlandflächen eines Betriebs, dem eine Ausnahme von der Ausbringungsmenge von 170 kg Stickstoff pro Hektar und Jahr nach § 6 Abs. 5 und 6 der Düngeverordnung erteilt wurde.

*Die Auflagenidentität mit den unter D.1.3.b und D.1.3.c aufgeführten Verpflichtungsinhalten wurde bei der Berechnung der Zuwendungshöhe berücksichtigt.

D.2 Bodenbrüterschutz

D.2.1 Gegenstand der Förderung/Förderausschluss

Gefördert wird die extensive Bewirtschaftung bestimmter Dauergrünlandflächen durch zeitlich befristete Nutzungsbeschränkungen, die dem Schutz bodenbrütender Vogelarten dienen. Die Förderung bezieht sich auf die im Merkblatt zum Gemeinsamen Antrag als förderfähig gekennzeichneten Grünlandflächen, die im HALM-Layer „Bodenbrütende Vögel“ liegen (Anlage 5) sowie auf nichtbetriebsprämienfähiges Grünland mit gleichzeitiger Teilnahme an dem Förderverfahren B.1 (HALM-Layer „B.1 – Nicht betriebsprämienfähiges Grünland“) (Anlage 5).

D.2.3 Förderverpflichtungen

Voraussetzung für die Gewährung einer Zuwendung ist, dass der Zuwendungsempfänger im Verpflichtungszeitraum auf bestimmten Dauergrünlandflächen für den Zeitraum „A“ vom 15. März bis 15. Mai, für den Zeitraum „B“ vom 1. April bis 31. Mai oder für den Zeitraum „C“ vom 1. Juni bis 31. Juli auf folgende Pflegemaßnahmen verzichtet: Walzen, Schleppen, Striegeln, Mähen, Nachsäen, Neuansaat und die Dünge- und Pflanzenschutzmittelausbringung. Welcher von den drei Zweimonatszeiträumen maßgebend ist, wird auf Grundlage des HALM-Layers „Bodenbrütende Vögel“ (Anlage 5) und im Fall der Kombination mit B.1 außerhalb dieses Layers von der Bewilligungsstelle entschieden.

Weiterhin gelten folgende Bestimmungen:

a. Die Beweidungsdichte darf in dem maßgeblichen Zweimonatszeitraum 1,5 GVE je Hektar der betreffenden Verpflichtungsfläche nicht überschreiten.

b. Auf wendende oder lockernde Bodenbearbeitung sowie auf Beregnung und Melioration (insbesondere Be- und Entwässerungsmaßnahmen) wird verzichtet.

c. Jährlich erfolgt mindestens eine Nutzung durch Beweidung oder Mahd mit Mahdgutabfuhr innerhalb der Vegetationszeit vom 1. Mai bis 30. September.

d. Alle Bewirtschaftungsmaßnahmen sind in einer Schlagkartei zu dokumentieren. Zum Nachweis der Bestandsdichtebeschränkung ist zusätzlich ein Bestandsbuch zu führen.

e. Ein Wechsel der Fläche ist nicht zulässig.

f. Die Zuwendung kann versagt werden, wenn das zu erwartende Ergebnis der Verpflichtung den Zielen der Natura 2000-Richtlinien oder Wasserrahmenrichtlinie oder Verordnungen nach dem Naturschutzrecht entgegensteht oder eine derartige Zielerreichung erschweren kann. Dies gilt auch, wenn eine Kombination mit anderen Förderverfahren dieser Richtlinien angewendet wird.

g. Eine Kombination des Verfahrens D.2 mit den Öko-Regelungen gemäß § 20 Absatz 1 Nrn. 1d, 3, 5 und 7* GAPDZG ist ohne Abzug auf derselben Fläche zulässig, soweit dies durch die GAP-Ausführungsverordnung nicht ausgeschlossen ist.

h. Eine Kombination des Verfahrens D.2 mit den Öko-Regelungen gemäß § 20 Absatz 1 Nrn. 1a, 1b, 1c, 2 und 6 GAPDZG auf derselben Fläche ist nicht möglich.

i. Bei Kombination des Verfahrens D.2 mit der Öko-Regelung gemäß §20 Absatz 1 Nr. 4 GAPDZG auf derselben Fläche wird der Zuwendungsbetrag gemäß der Ziffer D.2.4 um den vollen Einheitsbetrag der Öko-Regelung Nr. 4 verringert.

j. Flächen, die als Öko-Regelungen gemäß § 20 GAPDZG gelten, zählen zum Verpflichtungsumfang.

D.2.4 Höhe der Förderung

Die Höhe der jährlichen Zuwendung beträgt 150 Euro je Hektar Dauergrünland.

*Die Auflagenidentität mit den unter D.2.3.b aufgeführten Verpflichtungsinhalten wurde bei der Berechnung der Zuwendungshöhe berücksichtigt.

D.3 Kennartennachweis

D.3.1 Gegenstand der Förderung/Förderausschluss

Gefördert wird die extensive Bewirtschaftung bestimmter Dauergrünlandflächen zur Erhaltung pflanzengenetisch wertvoller Grünlandvegetation durch Nachweis des Vorkommens von mindestens vier, sechs oder acht Kennarten/Kennartengruppen. Die Förderung bezieht sich auf die im Merkblatt zum Gemeinsamen Antrag als förderfähig gekennzeichneten Grünlandflächen, die im HALM-Layer „Kennarten-Grünland“ liegen (Anlage 5). Eine Förderung ist nur 18 in Verbindung mit dem Förderverfahren A oder einer vergleichbaren, durch das HMUKLV genehmigten Konzeptumsetzung möglich.

D.3.3 Förderverpflichtungen

Voraussetzung für die Gewährung einer Zuwendung ist, dass der Zuwendungsempfänger im Verpflichtungszeitraum auf bestimmten Dauergrünlandflächen das Vorkommen von mindestens vier, sechs oder acht Kennarten/Kennartengruppen (siehe Anlage 7) nachweist.

Weiterhin gelten folgende Bestimmungen:

a. Auf jede Form der Bodenbearbeitung wird verzichtet, außer Pflegemaßnahmen wie Walzen, Schleppen oder Nachmahd. Die Grünlanderneuerung erfolgt ausschließlich durch Nachsaat. Die Nachsaat darf nur nach schriftlicher Genehmigung durch die Bewilligungsstelle erfolgen. Die Nachsaat ist in einer Schlagkartei zu dokumentieren.

b. Mit dem Zuwendungsantrag (siehe Ziffer III.1.1) ist eine Dokumentation gemäß Anlage 7 mit entsprechenden Nachweisen, aus denen die Begehungslinie (Lage des Transekts) sowie die Anzahl der auf der Fläche vorhandenen Kennarten/Kennartengruppen hervorgehen, vorzulegen.

c. In dem Jahr, in dem der Zuwendungsantrag gestellt wird, dürfen, im Falle einer Förderung nach Ziffer II D.3.4 a und Ziffer II D.3.4 b in jedem der drei Transektabschnitte (Anlage 7) höchstens zwei Kennarten/Kennartengruppen mehr vorhanden sein, als für die abgeschlossene Variante gemäß Ziffer II D.3.4 mindestens erforderlich sind.

d. Jährlich erfolgt mindestens eine Nutzung durch Beweidung oder Mahd mit Mahdgutabfuhr innerhalb der Vegetationszeit vom 1. Mai bis 30. September.

e. Alle Bewirtschaftungsmaßnahmen sind in einer Schlagkartei zu dokumentieren. Der Nachweis der Kennarten erfolgt wie in Anlage 7 dargelegt.

f. Ein Wechsel der Fläche ist nicht zulässig.

g. Eine Kombination des Verfahrens D.3 mit den Öko-Regelungen gemäß § 20 Absatz 1 Nr. 1d, 3, 4 und 7 GAPDZG ist ohne Abzug auf derselben Fläche zulässig, soweit dies durch die GAP-Ausführungsverordnung nicht ausgeschlossen ist.

h. Bei Kombination des Verfahrens D.3 mit der Öko-Regelung gemäß §20 Absatz 1 Nr. 5 GAPDZG auf derselben Fläche wird der Zuwendungsbetrag um den vollen Einheitsbetrag der Öko-Regelung bis auf höchstens null Euro gekürzt.

i. Eine Kombination des Verfahrens D.3 mit den Öko-Regelungen gemäß § 20 Absatz 1 Nrn. 1a, 1b, 1c, 2. und 6 GAPDZG auf derselben Fläche ist nicht möglich.

j. Flächen, die als Öko-Regelungen gemäß § 20 GAPDZG gelten, zählen zum Verpflichtungsumfang.

D.3.4 Höhe der Förderung

a. Bei Nachweis von mindestens vier Kennarten/Kennartengruppen: 190 Euro je Hektar,

b. bei Nachweis von mindestens sechs Kennarten/Kennartengruppen: 280 Euro je Hektar,

c. bei Nachweis von mindestens acht Kennarten/Kennartengruppen: 340 Euro je Hektar.

*** Anmerkung: hier hätten wir eine Mindestanzahl pro Pflanzenart und ha gewünscht!

7.1 Kennartenliste

Für das Förderverfahren wurden leicht zu bestimmende „Kennarten“ ausgewählt. Diese Pflanzen sind Stellvertreter (Bioindikatoren) für artenreiche Grünlandbestände auf den unterschiedlichen Grünland-Standorten in Hessen. Jede Zeile (Nr./Art/Artengruppe) – wird bei Vorkommen auf der Fläche als eine Kennart (ein Bewertungspunkt) gezählt. Bei Artengruppen und Gattungen sind in Klammern beispielhaft die häufigsten in Frage kommenden Arten aufgeführt.

AgFA